| AGB - Videoproduktion |
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Ausführungs- und Lieferbedingungen Videoproduktion § 1. Zum regulären Lieferumfang gehört ein Mastervideo in einem der zu wählenden Formate: MiniDV, DVD, VCD. Weitergehende Medien sowie das Originalmedium können gegen Aufpreis erworben werden. § 2. ninedots media untersagt die Vervielfältigung aller von ninedots media hergestellten Medien sowie die Unkenntlichmachung der Urheberschaft. § 3. ninedots media garantiert die Herstellung weiterer Kopien innerhalb von drei Jahren nach Auslieferung des Mastervideos. § 4. ninedots media produziert Videos zu den marktüblichen Bedingungen. Darunter werden alle Aufnahmeorte verstanden, welche ohne besondere Hilfsmittel wie Seile, Wasser- und Luftfahrzeuge etc. erreicht werden können. § 5. Wenn nicht besonders beauftragt, setzt ninedots media ausreichende Beleuchtung voraus. § 6. Wenn nicht besonders beauftragt, wird der Ton über das kamerainterne Mikrofon aufgezeichnet. Bei Bedarf können Funkmikrofone und Lavaliermikrofone (Ansteckmikro mit Funk) zum Einsatz kommen. § 7. ninedots media übernimmt keinerlei Haftung für technische Pannen. Sollte während der Aufnahme ein technisches Gerät (Kamera, Mikrofon, Scheinwerfer, etc.) ausfallen und ninedots media kann keinen entsprechenden Ersatz besorgen, so kann der Auftraggeber gegen Erstattung der Fahrtkosten vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche beider Seiten sind ausgeschlossen. § 8. Bei Defekten des Aufnahmemediums liefert ninedots media den möglichen Teil, weitergehende Ansprüche können ausschliesslich beim Lieferanten oder Hersteller des Aufnahmemediums (z.B. MiniDV-Kassette) geltend gemacht werden. § 9. Sofern nicht anders vereinbart, bemüht sich ninedots media zur Auslieferung des fertigen Videos innerhalb eines Vierteljahres nach Abschluss der letzten Aufnahme. Bei Verzögerungen, welche ein Jahr überschreiten, reduziert sich der vereinbarte Preis der Dienstleistung um jeweils 0,5% pro angefangenem Kalendermonat, höchstens jedoch auf 60% des Ausgangspreises. Davon nicht betroffen sind km-Kosten, Kosten für Kopien etc. § 10. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Veranstaltungen, welche nicht kontinuierlich aufgezeichnet werden (z.B. Hochzeitsfeiern), den Kameramann vor Ort rechtzeitig über einen aufzeichnungswürdigen Höhepunkt zu informieren. Im Normalfall reichen 3-8 Minuten. § 11. Nur gegen besondere Beauftragung läuft eine Kamera mit Daueraufzeichnung. Ansonsten werden auch beim Einsatz mehrerer Kameras nur die Höhepunkte (siehe § 10.) aufgezeichnet. § 12. Um zu gewährleisten, dass alle wichtigen Ereignisse von ninedots media aufgezeichnet werden, informiert der Auftraggeber bzw. Veranstalter vor Ort über den Ablauf der Veranstaltung oder schriftlich im Voraus. § 13. Erforderliche Drehgenehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen. § 14. Gerichtsstand ist, sofern zulässig, das Amtsgericht Heilbronn. § 15. Sollte eine der vorgenannten Klauseln gegen geltendes Gesetz verstoßen oder durch Gesetzesänderung unwirksam werden, sind die anderen Klauseln davon nicht betroffen. Die ungültig gewordene Klausel ist so anzuwenden, dass sie dem ursprünglichen Zweck am nächsten kommt. Lauffen, 2007-04-23 |
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